Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften [1]
5d. Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung [2]
§ 26b Vermögenstrennung [3] [4]
(1) 1Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 2Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.
(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.
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WAAAB-19886
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zwischenüberchrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 438) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderungenanweisung in Art. 20 Gesetz. v. (BGBl 2023 I Nr. 354) wurde sinngemäß umgesetzt - Einfügung als § 26b statt § 26. Eine Berichtigung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.
4Anm. d. Red.: § 26b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 438) mit Wirkung v. .