Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften [1]
2a. Refinanzierungsregister [2]
§ 22h Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen [3]
(1) 1Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang stehen. 2In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter dieselben Befugnisse auch gegenüber dem Refinanzierungsunternehmen zu.
(2) 1Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, von denen er durch Einsicht in die Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens oder des davon abweichenden Refinanzierungsunternehmens Kenntnis erlangt. 2Der Bundesanstalt darf er nur über Tatsachen Auskunft geben oder Mitteilung machen, die mit der Überwachung des Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen.
(3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem registerführenden Unternehmen oder dem davon abweichenden Refinanzierungsunternehmen entscheidet die Bundesanstalt.
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WAAAB-19886
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gliederungsnummer 2a. eingefügt gem. Gesetz v. 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809) mit Wirkung v. 28. 9. 2005.
3Anm. d. Red.: § 22h eingefügt gem. Gesetz v. 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809) mit Wirkung v. 28. 9. 2005.