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Kindergeld für arbeitslose Kinder sowie für Kinder ohne Ausbildungsplatz
Der (Kg) lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein arbeitsloses Kind steht der Arbeitsvermittlung im Inland nicht zur Verfügung und ist daher für das Kindergeld nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich ursprünglich arbeitslos gemeldet, sich aber nach einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit) nicht erneut arbeitslos gemeldet hat. (2) Auch durch eine nur kurzfristige Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erlischt die Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung. (3) Hinsichtlich der Festsetzung bzw. Änderung von Kindergeldfestsetzungen stehen die Korrekturvorschriften der AO gleichrangig neben § 70 EStG. (4) Ein ...