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Mangelnde Aufklärung bei Optionsgeschäften
Das OLG Frankfurt hat mit Urt. v. - 16 U 21/00 entschieden, dass ein Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise ausnutzt und den Optionserwerbern deshalb nach § 826 BGB haftet. Die Warnhinweise in der Aufklärungsbroschüre dürfen nicht durch verharmlosende Darstellungen in der Broschüre oder auf sonstige Weise entwertet werden. Telefonverkäufer haften auf Schadensersatz nach § 826 BGB, wenn sie den von dem Geschäftsherrn veranlassten und im Geschäftskonzept zum Ausdruck kommenden Sittenverstoß erkennen und dennoch mithelfen, dieses Konzept in die Tat umzusetzen.