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Mantelkauf
Verlustnutzung nach § 8 Abs. 4 KStG im Lichte der Rechtsprechung
Ausgangslage
Aufgrund der BFH-Rechtsprechung war seit 1986 die rechtliche Identität ausreichend, um einen Verlustabzug geltend zu machen. Die wirtschaftliche Identität war ausdrücklich nicht erforderlich. Um Steuerausfälle aufgrund des Handels mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten zu vermeiden, wurde im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1990 erstmals die Mantelkaufregelung in § 8 Abs. 4 KStG kodifiziert. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. wurde die Vorschrift zudem erheblich verschärft. So wird die rechtliche und wirtschaftliche Identität der verlustnutzenden Körperschaft mit der verlustverursachenden Körperschaft verlangt. Die Vorschrift sieht ein Regelbeispiel vor, wonach „insbesondere„ dann die wirtschaftliche Identität nicht mehr vorliegt, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
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Steuerreformgesetz 1990 | Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform 1997 |
· Anteilsübertragung > 75 v. H. · Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen und · Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs | · Anteilsübertragung > 50 v. H. · Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen und · Wiederaufnahme oder Fortführung des Geschäftsbetriebs |
Ausnahme: San... |