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Arbeitshilfe - Stand: 01.03.2017

Nießbrauch am Grundstück – Löschungsbewilligung/Löschungsantrag

Dr. Ulrich Hönle

Die Löschung eines Nießbrauchrechts erfolgt durch Vollzug einer Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) und Löschungsantrag (§ 13 GBO) im Grundbuch. Aus diesem Grund ist bei der Bewilligung stets die notarielle Form zu wahren (§ 29 GBO).

Der Nießbrauch selbst ist eine persönliche Dienstbarkeit, die den Inhaber berechtigt, die Nutzung eines Gegenstandes kraft eigenen Rechts zu ziehen, ohne selbst dessen Eigentümer zu sein §§ 1030 , 1037 BGB. Auch der Sachbesitz und das Recht zur Vermietung und Verpachtung hinsichtlich dieses Gegenstandes zählen dazu, § 1036 BGB. Als höchstpersönliches Recht ist es unvererblich, § 1059 BGB, und unübertragbar, § 1061 BGB.

Oftmals kann ein auf Lebenszeit bestelltes Nießbrauchrecht nach dem Ableben des Berechtigten durch Vorlage dessen Sterbeurkunde samt Löschungsantrag erreicht werden, sofern eine Löschungserleichterung im Grundbuch vorgesehen wurde (§ 23 GBO). Eine nur aufwändig zu erlangende Löschungsbewilligung aller Erben samt Erbnachweis, z.B. durch Erbschein, ist dann nicht erforderlich.

Mehr zum Thema Nießbrauch sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

  • Nießbrauch - Erlöschen

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