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Arbeitshilfe - Stand: 09.08.2024

Wohnungsüberlassung mit Nießbrauch und Rückübertragungsverpflichtung – Muster

Andreas Blunk und Zacharias-Alexis Schneider
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Im Rahmen der Übergabe von Immobilien, z.B. wie im Muster von einer Wohnung, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird seitens des Übergebers häufig der Nießbrauch vorbehalten. Der einer natürlichen Person eingeräumte Nießbrauch ist weder rechtsgeschäftlich übertragbar noch vererbbar, vgl. § 1059 S. 1, § 1061 S. 1 BGB. Die Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden, vgl. § 1059 S. 2 BGB. Soll die vorweggenommene Erbfolge der Kürzung des Pflichtteilsanspruchs eines unliebsamen Abkömmlings dienen, ist der Vorbehaltsnießbrauch hingegen ungeeignet. Zwar fallen weder der überlassene Gegenstand noch der Nießbrauch in den Nachlass (vgl. § 1061 BGB), jedoch entsteht durch den Nießbrauchsvorbehalt in der Regel ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Abkömmlings (vgl. § 2325 Abs. 1 BGB). Dadurch, dass der Erblasser aufgrund des Nießbrauchvorbehalts trotz der Übertragung des Vermögensgegenstandes keinen spürbaren Vermögensverlust erleidet, beginnt die 10-Jahresfrist für die Verminderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Sinne des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu laufen. Allerdings können sich...