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Grundschuld - Eigentümerbriefgrundschuld
Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden. Die Eigentümergrundschuld kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes (§§ 889, 1163, 1168 BGB) entstehen. Die Bestellung der Eigentümergrundschuld durch Rechtsgeschäft erfolgt, indem der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt die Erklärung der Bestellung für sich beantragt und die Eintragung der Grundschuld erfolgt. Zu beachten ist insoweit § 878 BGB. Die Eigentümergrundschuld ist häufig ein Briefrecht, um unkompliziert außerhalb des Grundbuchs durch Abtretungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefes einem Dritten eine Sicherheit für eine Forderung / Darlehen zu geben. Beurkundung ist wegen der regelmäßig gewünschten Zwangsvollstreckungsunterwerfung erorderlich.
Mehr zum Thema Grundschuld sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Eigentümerbriefgrundschuld
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