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Arbeitshilfe - Stand: 11.09.2024

Grundschuld: Abtretung einer Buchgrundschuld – Muster

Andreas Blunk und Zacharias-Alexis Schneider
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Die (Eigentümer-) Buchgrundschuld wird nach den für die Übertragung einer Hypothek geltenden Vorschriften übertragen (§ 413 mit § 398, §§ 1154 Abs. 3, 878 mit § 1192 Abs. 1 BGB). Da die Grundschuld abstrakt ist, wird nur sie (nicht auch die besicherte Forderung, die sie nach der Zweckvereinbarung sichert,) abgetreten. Die Abtretung der Grundschuld kann auch erfolgen, wenn im Rang nach ihr eine Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Sofern in der Grundschuldbestellungsurkunde kein abstraktes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten ist, kann dieses in die dann zu beurkundende (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) Abtretungserklärung aufgenommen werden.

Zu beachten ist allerdings der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB, nach dem der Abtretungsempfänger die Beschränkungen nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn er diese nicht kennt und sie aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. Durch das Risikobegrenzungsgesetz wurde § 1157 Abs. 1a BGB neu eingefügt, welcher bei Sicherungsgrundschulden (dies ist praktisch bei allen Finanzierungsgrundschulden der Fall) die Möglichkeit des gutgläubigen Wegerwerbs von Einreden nach § 1157 S. 2 BGB deutlich einschränkt.

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