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Abtretung einer Eigentümerbriefgrundschuld nebst Schuldanerkenntnis – Muster
Grundschuld: Abtretung Briefgrundschuld
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Die (Eigentümer-)Briefgrundschuld wird nach den für die Übertragung einer Hypothek geltenden Vorschriften übertragen (§ 413 mit § 398, §§ 1154, 1155 mit § 1192 Abs. 1 BGB).
Da die Grundschuld abstrakt ist, wird nur sie und nicht auch die besicherte Forderung, die sie nach der Zweckvereinbarung sichert, abgetreten. Die Abtretung der Grundschuld kann auch erfolgen, wenn im Rang nach ihr eine Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Sofern in der Grundschuldbestellungsurkunde kein abstraktes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung aufgenommen wurde, kann dieses in die dann zu beurkundende (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) Abtretungserklärung aufgenommen werden.
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