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Erbschaftsausschlagung: Eltern und minderjährige Kinder – Muster
Erbschaftsausschlagung: Eltern und minderjährige Kinder
Die Ausschlagung der Erbschaft setzt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erklärenden voraus. Ist der Erbe geschäftsunfähig, kann die Ausschlagung wirksam nur durch seinen gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
Sofern mehrere gesetzliche Vertreter – wie z.B. im Muster die nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinsam sorgeberechtigten Eltern – vorhanden sind, müssen alle die Ausschlagung – und zwar in der Form des § 1945 BGB – erklären (vgl. BayObLGZ 1977, 163, 167).
Mehr zum Thema Erbschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
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