Vermögensverfall bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Steuerberater nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Vermögensverfall
geraten ist.
Die Vorlage einer Vermögensaufstellung, die einen Überschuss des Aktivvermögens über die Schulden ausweist, ist zumindest
dann nicht geeignet geordnete wirtschaftliche Verhältnisse darzulegen, wenn die Werthaltigkeit des Aktivvermögens nicht nachgewiesen
ist.
Das pflichtwidrige Verhalten in eigenen Steuerangelegenheiten begründet die Gefahr, dass der Steuerberater auch in den Steuerangelegenheiten
seiner Mandanten die Steuererklärungen nicht fristgerecht erstellt und diesen so Vermögensschäden zufügen könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-19547
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