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Erbschaftsteuer | Anzeigepflichten nach § 33 Abs. 3 ErbStG für Pensionskassen
Nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. mit § 3 ErbStDV sind Pensionskassen nach wie vor verpflichtet, den für die Verwaltung der ErbSt zuständigen FÄ Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Rentenanspruch auf nachfolgende Berechtigte übergeht. Zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands können die Pensionskassen aber von einer Anzeige des Übergangs eines Rentenanspruchs absehen, wenn der an den hinterbliebenen Ehegatten und Waisen zu zahlende Rentenbetrag mtl. 300 € nicht übersteigt. Nicht anzeigepflichtig sind dagegen Unterstützungskassen und Pensionsfonds ().