OFD Berlin - St 125 - S 2118 b - 2/03

§ 2b EStG; Renten- oder Lebensversicherungs-Modelle als „ähnliche Modelle”

Zu den in RdNr. 11/12 des (EStGK Bln § 2b EStG 1) angesprochenen Renten- oder Lebensversicherungs-Modellen vertritt die OFD im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen folgende Auffassung:

  1. Ein Renten- oder Lebensversicherungs-Modell, dessen Konzept modellhafte Bedingungen anbietet, z. B. die vollständige oder teilweise Kreditfinanzierung einer Einmalzahlung, ist ein „ähnliches Modell„ i.S.d. § 2b EStG (beispielsweise das Angebot der Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe, vgl. Nr. II 2 , EStGK Bln § 22 EStG 2.1002). Ob der Steuerpflichtige von Teilen des Angebots nicht oder nur abgewandelt Gebrauch macht, ist dabei unerheblich. Liegt eine Beteiligung an einem Modell vor, sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 2b EStG zu prüfen.

    Dem steht nicht entgegen, dass der BFH in seinem Urteil vom (BStBl 2000 II S. 267, 271) zu einem Fall der Beteiligung an einem Rentenversicherungs-Modell entschieden hat, es gäbe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es dem Steuerpflichtigen um ein Steuersparmodell gegangen sei und eine Steuerersparnis der alleinige oder vorrangige Beweggrund für die Vertragsgestaltung wäre. Denn diese Betrachtung bezog sich auf seine Rechtsprechung zum Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht, insbesondere bei den typischen Verlustzuweisungsgesellschaften. § 2b EStG dagegen setzt eine Einkunftserzielungsabsicht voraus. Deshalb ist bei § 2b EStG der Tatbestand des Im-Vordergrund-Stehens eines steuerlichen Vorteils weitgehender und im Sinne des o.a. BMF-Schreibens zu verstehen. Es genügt, wenn die Erzielung eines steuerlichen Vorteils nur zeitweilig im Vordergrund steht, was bei den Renten- oder Lebensversicherungs-Modellen in Betracht kommt.

  2. Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einem Modell, welches bereits nach gleichem Schema vor dem allgemein angeboten worden ist, liegt darin kein Grund für die Anwendung der Übergangsregelung i.S.d. § 52 Abs. 4 EStG. Denn es handelt sich bei dieser Einkunftsquelle nicht (auch nicht sinngemäß) um ein in seinen Einzelheiten bereits vorhandenes Wirtschaftsgut. Vielmehr entsteht das auf die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnittene Wirtschaftsgut erst im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten ist das , EStGK Bln § 22 EStG 5.1, und Nr. III 2.2 der o.a. Vfg. vom zu beachten.

OFD Berlin v. - St 125 - S 2118 b - 2/03

Fundstelle(n):
ZAAAB-19496