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Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät, die den Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln und bei denen die nach der sog. 0,03 v. H.-Regelung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i. d. F. durch das JStG 1996 pauschal ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger als die sog. km-Pauschbeträge sind, können gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 55/01, EFG 2002 S. 450) die negativen Unterschiedsbeträge in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG abziehen. Dies bedeutet, dass auch den Mitgliedern der Rechtsanwaltssozietät (bei Benutzung eines Kfz) 0,70 DM je Entfernungskilometer zugute kommen.