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Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen
Der (StuB 2001 S. 658) wie folgt entschieden: WG gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind. Auch eine Beteiligung könne zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.