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Bilanzierung und Bewertung von halbfertigen Erzeugnissen
Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG i. V. mit R 35a, R 36 Abs. 1 und 2 EStR sowie die dazu ergangene BFH-Rechtsprechung gelten auch für unfertige Erzeugnisse als Bestände des Umlaufvermögens, die zur Erfüllung eines schwebenden Geschäfts vorrätig gehalten werden. Danach sind WG des Umlaufvermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Bei WG des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Nach dem (BBK F. 17 S. 3139) hängt der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren nicht nur von ihren Wiederbeschaffungskosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlö...