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Verbleibensvoraussetzungen bei Omnibussen (§ 2 InvZulG)
Die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG sind nicht erfüllt, wenn ein Omnibus monatelang außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird und der Einsatz auch keine Anbindung an das Fördergebiet erkennen lässt. Das ist gem. nrkr. (BFH-Az.: III R 23/03, EFG 2003 S. 1727) insbesondere dann der Fall, wenn die Reisen weder im Fördergebiet beginnen noch enden und keine Personen von dort aus befördert werden.