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Ablaufhemmung
Mit Schreiben vom – S 0062 – 6 – StH 462/S 0062 – 1 – StO 321 hat die OFD Hannover zu den Voraussetzungen der Ablaufhemmung Stellung genommen, insbesondere zu der Frage, ob die Ablaufhemmung bei einem nicht eingeschränkten Rechtsbehelfsantrag auch solche Besteuerungsgrundlagen einschließt, die gesondert festgestellt werden. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 2 AO auch die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen umfasst. Soweit die Ablaufhemmung diesbezüglich zeitlich weiter reicht als die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, ist die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO maßgebend.
Hinweis: Der Volltext des Schreibens kann beim Kundenservice des NWB-Verlags unter Tel.-Nr. 02323/141-171 oder per E-Mail: service@nwb.de angefordert werden.