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BBK 4/2003 S. 4284

Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit

Trägt der Außenprüfer versehentlich eine falsche Kennzahl ein, die zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung führt, darf der Steuerbescheid gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 20/02, EFG 2003 S. 10) anschließend nach § 129 AO i. V. mit § 164 AO materiell geändert werden.