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Pflicht zur Begründung einer Prüfungsanordnung?
Der (BFH/NV 2003 S. 3) darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Außenprüfung auch dann, wenn sie aus besonderem Anlass erfolgt (sog. Anlassprüfung), nur begründet werden muss, sofern dies zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen besonderer Umstände oder nach der Art der angeordneten Maßnahme erforderlich ist (Anschluss an , BStBl 1992 II S. 220).