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Keine zeitanteilige Aktivierung des Anspruchs auf einen Anteil am Gewinn einer Mehrjahresperiode
Der Anspruch auf einen Anteil am Gewinn einer Drei-Jahresperiode kann gem. nrkr. , 9 K 2102/98 F (BFH-Az.: I R 69/02, EFG 2002 S. 1582) nicht bereits anteilig zum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres des maßgeblichen Zeitraums aktiviert werden (§ 5 Abs. 1 EStG; § 255 Abs. 1 Nr. 4 HGB).