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Gutschrift als Rechnung i. S. des § 14 Abs. 3 UStG
Nur auf eine Gutschrift, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 UStG erfüllt, ist gem. rkr. (EFG 2002 S. 1635) § 14 Abs. 3 UStG anzuwenden. Eine Gutschrift könne deshalb nur dann als Rechnung i. S. des § 14 Abs. 3 UStG gelten, wenn – neben den sonstigen Voraussetzungen – eine steuerpflichtige Lieferung ausgeführt worden ist.