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Gewinnerzielungsabsicht bei einem hinsichtlich der Haupttätigkeit defizitären Betrieb gewerblicher Art
Legt eine Trägerkörperschaft zur Verbesserung der Ertragslage ihres Betriebs gewerblicher Art Aktien in das Betriebsvermögen ein, um die in der Vergangenheit ausgewiesenen Verluste des Betriebs künftig mit den Erträgen aus den Aktien verrechnen zu können, erhöhen die Erträge aus den Aktien gem. (BFH/NV 2002 S. 1341) auch gewerbesteuerrechtlich den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art.