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Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Gruppenunterstützungskassen als Betriebsausgaben
Zuwendungen zum Reservepolster einer Gruppenunterstützungskasse sind gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 10/02, EFG 2002 S. 1020) nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Leistungsanwärter, dessen zukünftige Leistungsansprüche für die Berechnung der Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben ausschlaggebend sind, keine arbeitnehmerähnliche Stellung hat, sondern als Freiberufler selber Trägerunternehmer der Gruppenunterstützungskasse ist.