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Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
(1) Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert wird. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (). (2) Zwischen der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Investition muss gem. ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser sei nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des WG gebildet werde.