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BBK 14/2002 S. 4228
Erweiterung einer Prüfungsanordnung
Bei der Erweiterung einer Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO auf Vorjahre wegen eines bestimmten Vorgangs (Baumaßnahmen) in dieser Zeit ist die Prüfung auf diesen Vorgang zeitlich und sachlich zu beschränken (rkr. , EFG 2002 S. 658).