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Phasengleiche Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen
Gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 11/02, EFG 2002 S. 604) sind Ansprüche auf Genussrechtsvergütungen bei vereinbartem festen Vergütungssatz phasengleich zu aktivieren, wenn die Vergütung nur im Falle eines durch den Emittenten (Vergütungsschuldner) erwirtschafteten Verlustes entfällt und am Bilanzstichtag „so gut wie sicher„ ist, dass der Vergütungsschuldner für das abgelaufene Wj keinen Verlust ausweisen wird.