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BBK 12/2002 S. 4218

Beschränkung der Auskunftserteilung der Finanzverwaltung bei Rechnungen gem. § 14 UStG

Durch § 14 Abs. 1a UStG i. V. mit § 27 Abs. 3 UStG i. d. F. des StVBG sind alle Unternehmer verpflichtet, ab 1. 7. 2002 in den Rechnungen die ihnen vom FA erteilte Steuernummer anzugeben (vgl. oben KN-Nr. 195/2002). Damit könnten Unbefugte versuchen, unter Angabe der Steuernummer Auskünfte über geschützte Verhältnisse des betroffenen Stpfl. zu erlangen. Um Missbrauch in solchen Fällen vorzubeugen, können telefonische Auskünfte i. d. R. nicht nur aufgrund der Nennung des Namens bzw. der Firma und der entsprechenden Steuernummer erteilt werden. Vielmehr hat der Anrufer durch weitere Angaben glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich befugt ist, die telefonischen Auskünfte zu erhalten, wenn sich nicht durch die Fragestellung des Anrufers ergibt, dass es sich bei ihm um den Stpfl. selbst oder seinen steuerlichen Vertreter hande...