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Vorlage von CpD-Konten zwecks Fertigung von Kontrollmitteilungen
Die schriftliche und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufforderung des Betriebsprüfers anlässlich der Außenprüfung eines Kreditinstituts, näher bezeichnete Auszüge nebst Belege zum sog. CpD(Konto pro Diverse)-Konto vorzulegen, ist gem. nrkr. (BFH-Az.: VII R 29/01, EFG 2002 S. 66) auch dann noch nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO ermessensgerecht, wenn die Vorlageverfügung mit der beabsichtigten stichprobenweisen Fertigung von Kontrollmitteilungen i. S. von § 194 Abs. 3 AO begründet wird. § 194 Abs. 3 AO gestatte Kontrollmitteilungen ohne „besonderen„ Anlass.