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Versicherungsunternehmen; Rückstellungen für Beitragsrückerstattung bei Kapitallebensversicherungen (§ 109 Abs. 4 BewG)
Das FG Hamburg hat mit nrkr. Urteil v. 13. 9. 2001 – II 211/97 (BFH-Az.: II R 68/01, EFG 2002 S. 240) wie folgt entschieden: (a) Die Berechtigung des Versicherungsunternehmens, Kosten, die bei Vertragsabschluss entstehen, mit Prämienanteilen zu verrechnen, steht nicht unter einer aufschiebenden Bedingung. (b) Das Recht auf Verrechnung der Abschlusskosten ist als Forderung gegenüber den Versicherungsnehmern zu bewerten. (c) Die Zuweisung von gebundenen Anteilen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu den jeweiligen Konten der Versicherungsnehmer ist nicht aufschiebend bedingt. (d) Der gebundene Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist als Verbindlichkeit zu bewerten.