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BBK 9/2002 S. 4206

Keine rückwirkende Entnahme des nicht zum Wohnhaus gehörenden Grund und Bodens

Das FG München hat mit nrkr. Urteil v. – 1 K 2903/00 (BFH-Az.: IV R 64/01, EFG 2002 S. 259) wie folgt entschieden: (a) Nutzt ein Stpfl. mit Einkünften aus landwirtschaftlichem Dauerkulturanbau (Erdbeerplantagen) eine Teilfläche des Hofgrundstücks als Obst- und Gemüsegarten für den Eigenbedarf, scheidet diese Fläche erst mit einer eindeutigen Entnahmehandlung gegenüber dem FA aus dem Betriebsvermögen aus. (b) Erklärt der Stpfl. gem. § 52 Abs. 15 EStG a. F. den Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung für den von ihm selbst bewohnten Hof mit der Folge der steuerfreien Entnahme des Wohngebäudes sowie des dazugehörigen Grund und Bodens (§ 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG a. F.), gilt dies nicht für den selbstgenutzten Obst- und Gemüsegarten, wenn dieser vom Wohngebäude sowohl räumlich als auch baulich ge...