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Rechnungsausweis bei Mietverträgen
Gem. rkr. (EFG 2002 S. 360) genügt weiterhin für den Vorsteuerabzug im Rahmen von Mietverhältnissen, dass im Mietvertrag der monatliche Mietzins sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag und in ergänzenden Belegen (Zahlungsbelegen o. Ä.) die jeweiligen Leistungsabschnitte (Monate etc.) angegeben sind.