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Schuldzinsenabzug für ein von einem Gesellschafter aufgenommenes Darlehen
Mit Beschluss v. – XI B 116/99 (BFH/NV 2002 S. 331) weist der BFH darauf hin, dass sich aus den Beschlüssen des GrS des und v. – GrS 1-2/95 zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben nicht ergibt, dass es für die Qualifizierung der Schuldzinsen darauf ankommt, ob die aus der Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit stammende Liquidität vom Zahlungsempfänger für Betriebsausgaben verwendet worden ist.