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Pensionsrückstellung und Nachholverbot
Das sog. Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG greift gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 88/01, EFG 2002 S. 248) auch dann nicht ein, wenn bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung irrtumsbedingt eine Rechnungsgrundlage gewählt wurde, nach der sich ein geringerer Rückstellungsbedarf als eigentlich angemessen ergab.