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Organschaft; Berücksichtigung von Verlusten und Teilwertabschreibungen
Nimmt der Organträger Teilwertabschreibungen auf seine Beteiligung an der Organgesellschaft und auf Darlehensforderungen gegenüber der Organgesellschaft vor, sind gem. rkr. (EFG 2002 S. 217) nachfolgende laufende Verluste der Organgesellschaft bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, wenn die Teilwertabschreibungen im Hinblick auf die Vermögenssituation im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung vorgenommen worden sind.