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BBK 6/2002 S. 4196

GmbH & Still; Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

Das FG Münster hat mit nrkr. Urteil v. - 1 K 1560/99 F (BFH-Az.: VIII R 20/01, EFG 2002 S. 17) wie folgt entschieden: (a) Das für die Annahme einer Mitunternehmerschaft erforderliche Mitunternehmerrisiko des am Stammkapital der GmbH nicht beteiligten und auch nicht zur Geschäftsführung berechtigten stillen Gesellschafters ist nicht gegeben, wenn der stille Gesellschafter bei seinem Ausscheiden zwar an eventuellen stillen Reserven des Betriebsvermögens, nicht aber an einem Geschäftswert beteiligt ist. (b) Faktische Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der GmbH sowie umfangreiche Kontroll- und Mitspracherechte führen nicht zu einer so starken Mitunternehmerinitiative, dass dadurch die mangelhafte Ausprägung des Unternehmerrisikos kompensiert werden könnte.

[Zi]