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Missbräuchlicher Steuerausweis bei Schmiergeldannahme
Mit rkr. Urteil v. - 10 K 535/96 (EFG 2002 S. 56) hat das FG Köln wie folgt entschieden: (a) Eine Bevorzugungsleistung, die ein leitender Ingenieur eines Großunternehmens gegenüber Zulieferfirmen seines Arbeitgebers erbringt, für die er im Rahmen einer Nebentätigkeit beratend und als Konstrukteur tätig ist, ist nicht als gewerblich, sondern als Ausfluss der Konstruktions- und Beratungstätigkeit und damit als freiberuflich einzustufen. (b) Weist der Ingenieur in seinen Rechnungen nur
S.
die Konstruktions- und Beratungsleistung aus, obwohl der Rechnungsbetrag nur zu 70 v. H. auf diese Leistung entfällt, während die übrigen 30 v. H. auf die Bevorzugungsleistung entfallen, so liegt darin kein Fall einer nicht erbrachten Leistung i. S. des § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980.