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Wirksamer Investitionszulagenantrag trotz fehlender Unterschrift (§ 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG)
Ein Antrag auf InvZul kann gem. ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten ergibt.