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BBK 1/2002 S. 4176
Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung
Wird eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die Verjährung gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 31/01, EFG 2001 S. 1471) gehemmt.