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Keine erhöhte Zulage bei (teilweise) mittelbarer Beteiligung
Gem. steht einer GmbH die erhöhte InvZul von 20 v. H. auch nicht deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 v. H. unmittelbar und zu weiteren 50 v. H. mittelbar über eine beteiligte GmbH ausschließlich dieselbe am gebietsansässige natürliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbH Alleingeschäftsführer ist.