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Zulässigkeit einer Betriebsprüfung durch Großbetriebsprüfungs-Finanzamt
Ziel einer nach § 193 Abs. 1 AO zulässigen Außenprüfung kann die Frage sein, ob der Stpfl. überhaupt einen Gewerbebetrieb unterhält. Für die Anordnung einer Außenprüfung müssen lediglich konkrete Anhaltspunkte für eine gewerbliche Betätigung (hier: bislang unberücksichtigte Betriebsaufspaltung) vorliegen. Die Zuständigkeit des Großbetriebsprüfungs-FA für die Prüfung von "Konzernunternehmen" erstreckt sich auch auf die Prüfung einer natürlichen Person, wenn diese als "herrschendes Unternehmen" i. S. der §§ 17, 18 AktG anzusehen ist (rkr. , EFG 2001 S. 1349).