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Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung
Der Land- und Forstwirt, der von Anfang an seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt, kann das Aktivierungswahlrecht grundsätzlich erstmals in der Übergangsbilanz ausüben, die nach Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufzustellen ist. Mit der Aktivierung der Feldbestände, der stehenden Ernte und der selbst gewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte in der Übergangsbilanz hat der Land- und Forstwirt sein Aktivierungswahlrecht bindend ausgeübt. An diese Wahlrechtsausübung ist er bei gleich bleibenden betrieblichen Verhältnissen entsprechend dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit auch nach einem zwischenzeitlichen Wechsel der Gewinnermittlungsart für die Zukunft ge-bunden. Entsprechendes gilt für die Übergangsbilanz, soweit der Land- und Forstwirt im Rahmen d...