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Sonderabschreibungen für Handelsschiffe nach § 82f EStDV
Gem. sind die Grundsätze des BFH-Urteils v. 29. 3. 2001 - IV R 49/99 (BBK KN-Nr. 198/01) zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum die Voraussetzung des § 82f EStDV, dass das Schiff in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist, erfüllt sein muss, nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Löschung des Schiffs aus dem inländischen Seeschiffsregister nach dem 24. 7. 2001 beantragt worden ist. Fälle, in denen die Löschung vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde, sind nach der bisherigen Verwaltungspraxis in den Ländern zu entscheiden.