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GmbH; Überversorgung durch Witwenklausel
Vereinbart eine GmbH mit ihrem Geschäftsführer, dem Ehemann der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin, eine Pension in Höhe von 75 v. H. des letzten Gehalts sowie eine 50 %ige Witwenpension zugunsten der Geschäftsführerin, mit der ebenfalls eine Pension in Höhe von 75 v. H. ihrer letzten Bezüge vereinbart worden ist, so kann hierin gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 48/01, EFG 2001 S. 1316) eine Überversorgung und damit eine vGA zu sehen sein.