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Gewinnerzielungsabsicht bei Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters
Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter (Mit
S.
unternehmer) zu prüfen. Demgemäß hat die Frage, ob diese Grundsätze auch zum Tragen kommen, wenn die Mitunternehmerstellung des an einer GmbH atypisch still beteiligten Gesellschafters zu beurteilen ist, keine grundsätzliche Bedeutung (, BFH/NV 2001 S. 895).