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BBK 21/2001 S. 4157
Aktivierung einer Abschlussprovision bei Vertragsabschluss (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Gem. (StuB 2001 S. 972) ist der Anspruch auf eine Abschlussprovision gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB realisiert und damit zu aktivieren, sobald der Vertrag zustande gekommen ist.