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BBK 20/2001 S. 4154

Betriebsausgaben nach § 4d EStG und Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

Gem. werden die Regelungen zum Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG; BGBl 2001 I S. 1310) wie folgt geändert: (a) Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind Versorgungsanwartschaften unverfallbar, wenn der Versorgungsanwärter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Dementsprechend wird das steuerliche Mindestalter von Versorgungsberechtigten für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG von bislang 30 auf nunmehr 28 Jahre herabgesetzt. Nach § 52 Abs. 12a und 16b EStG i. d. F. des AVmG gelten diese Änderungen nur für Versorgungsberechtigte, ...