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Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben?
Das FG Köln hat mit nrkr. Urteil v. - 15 K 3696/95 (BFH-Az.: XI R 35/01, EFG 2001 S. 1107) wie folgt entschieden: (a) Die betriebliche oder private Veranlassung von Strafverteidigungskosten bestimmt sich nach der Art des Tatvorwurfs, nicht nach dessen Berechtigung. (b) Der gegen eine Altenpflegerin erhobene Vorwurf, Patienten ermordet und Wertgegenstände aus deren Wohnungen entwendet zu haben, ist auch dann kein „in Ausübung des Berufs„ entstandener Tatvorwurf, wenn die Stpfl. die Patienten mit Medikamenten getötet haben soll und nur aufgrund ihrer Berufstätigkeit Zugang zu den Wohnungen hatte. (c) Strafverteidigungskosten sind — ebenso wie Zivilprozesskosten — wirtschaftlich nicht schon mit der Tat, sondern erst dann entstanden und damit rückstellungsfähig, wenn der Stpfl. rechtliche Abwehrmaßnahmen ergr...