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Betriebsausgabenabzug bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von geistlichen Orden
Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der Ordensangehörigen oder Mitglieder. Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen gem. keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art. Es können folgende Pauschsätze angesetzt werden: Ab monatlich 1 295 DM, ab monatlich 1 340 DM, ab monatlich 1 ...